Präambel

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl-H. S. 27) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 31 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.02.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 81) - zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.06.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 189) - wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 25.11.2006 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Ahrensburg (Abwassersatzung) erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Ahrensburg betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des anfallenden Abwassers
  1. eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung,
  2. eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung und
  3. eine öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben)
(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt; dazu gehört auch der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm.
Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigte Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, sofern das Abwasser nicht zwischenzeitlich in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt ist, sowie Jauche und Gülle.
Nicht als Abwasser im Sinne dieser Satzung gelten auch die Stoffe und Abwasser nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung.
(2) Die Abwasserbeseitigung umfasst:
(3) Zu den Abwasseranlagen gehören auch:
  1. die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze;
  2. alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, wie z. B. Kläranlagen, Regenklärbecken und ähnliche Anlagen, die im Eigentum der Stadt stehen, sowie von Dritten (z. B. von Entwässerungsverbänden) hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich die Stadt bedient und zu deren Unterhaltung sie beiträgt,
c) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe, wenn sie keine Gewässereigenschaft haben oder ihre Gewässereigenschaft aufgehoben ist sowie Gewässer, die nach Durchführung eines ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einbezogen wurden.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind hinter der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück liegende Anlagen.
(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Als Grundstück gilt unabhängig von der Eintragung im Grundbuch auch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere, zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt.

§ 3 Berechtigte und Verpflichtete

(1) Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen zwei Wochen der Stadt anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Stadt Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 5 das Recht, sein Grundstück an die Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Abwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Stadt auf Antrag den Anschluss zulassen.
(2) Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich § 6 das Recht, nach dem betriebsfertigen Anschluss seines Grundstücks an die Abwasseranlagen die auf seinem Grundstück anfallenden Abwasser in die Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungsrecht).
(3) Soweit die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, hat der Grundstückseigentümer das Recht zu verlangen, an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen zu werden, indem der in Hauskläranlagen anfallende Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser abgefahren werden.

§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts

(1) Die Stadt kann den Anschluss ganz oder teilweise widerruflich oder befristet versagen, wenn
  1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden kann;
  2. eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist oder
  3. die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  4. Niederschlagswasser auf dem Grundstück tatsächlich versickert werden oder anderweitig beseitigt werden kann. Das gilt nicht für Altanschlüsse, solange keine wesentlichen baulichen Veränderungen auf dem Grundstück eintreten.
(2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.

§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) In die öffentliche Abwasseranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht
  1. die Anlagen oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet,
  2. die Möglichkeit der Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt,
  3. der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder
  4. die Funktion der Abwasseranlagen so erheblich gestört wird, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitererlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die Abwasseranlagen dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
  1. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind;
  2. feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe (z. B. Benzin, Benzol, Öle, Fette, Karbid);
  3. schädliche oder giftige Abwasser, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten oder die Baustoffe oder Abwasserkanäle angreifen oder den Betrieb der Abwasserbeseitigung stören oder erschweren können;
  4. Abwasser aus Ställen und Dunggruben, z. B. Jauche, Gülle, Silage;
  5. Abwasser, die ständig wärmer als 33 Grad sind und in großen Mengen eingeleitet werden;
  6. pflanzen- oder bodenschädliche Abwasser.
Die in Satz 1 mit Ausnahme von Buchstabe e) genannten Stoffe dürfen ebenfalls nicht in Grundstücksabwasseranlagen eingeleitet werden.
(3) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln an Abwasseranlagen ist nicht zulässig.
(4) Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Abwasseranlagen oder die Grundstücksabwasseranlage gelangen, so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Auf Grundstücken, auf denen Benzin, Benzol, Öl oder Fette anfallen, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Der Verpflichtete hat die Entleerung und Wartung der Abscheider in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf vorzunehmen. Das Abscheidegut ist unverzüglich vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf insbesondere keinem Abwassernetz zugeführt werden. Der Verpflichtete haftet für jeden Schaden, der durch eine versäumte Entleerung der Abscheider entsteht.
(6) Wer Abwasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um schädliche oder gefährliche Abwasser oder Stoffe im Sinne von Abs. 1 und 2 handelt, hat nach Aufforderung durch die Stadt regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Abwassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen - insbesondere Messeinrichtungen - vorzuhalten. Die Stadt kann auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen.
(7) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder die Menge des Abwassers sich wesentlich erhöht, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert und unverzüglich der Stadt dieses mitzuteilen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwasser zu versagen; dieses gilt jedoch nicht, wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, den Aufwand für die Erweiterung der Abwasseranlage und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.
(8) Die Stadt kann mit Zustimmung der Wasserbehörde aufgrund ihrer örtlichen Planung für die Abwasserbeseitigung die Einleitung von Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit den in Haushaltungen anfallenden Abwassern beseitigt werden kann oder dessen Übernahme technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist, untersagen. Sie kann insbesondere bei gewerblichem oder industriellem Abwasser nach Maßgabe des Einzelfalles entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem Stand der Abwassertechnik, zumindest aber auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik Einleitungsbedingungen festsetzen, die die Schädlichkeit des Abwassers vor der Einleitung in die Abwasseranlage vermindern oder seine Aufbaufähigkeit verbessern. Sie kann zu diesem Zweck den Einbau von Messgeräten und anderen Selbstüberwachungseinrichtungen sowie eine Vorbehandlung oder eine zeitweise Rückhaltung (Speicherung) des Abwassers verlangen.
(9) Wer unter Nichtbeachtung der Satzungsbestimmungen und der Einleitungsbedingungen ursächlich dafür verantwortlich ist, dass sich für die Stadt die an das Land zu zahlende Abwasserabgabe erhöht, hat diesen entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sind mehrere für die Erhöhung der Abwasserabgabe verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist der Verursacher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu ermitteln, so wird der Mehrbetrag auf alle Benutzer umgelegt.

§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die zentralen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Abwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist (Anschlusszwang). Dieses gilt auch, wenn das Grundstück wegen der Höhenverhältnisse nur über eine private Abwasserhebeanlage angeschlossen werden kann. Der Einbau und Betrieb der Abwasserhebeanlage erfolgt durch den Grundstückseigentümer.
(2) Mit der ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch die Stadt wird der Anschlusszwang für die betroffenen Grundstücke wirksam.
(3) Die Stadt kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken an die bestehende Abwasseranlagen verlangen, wenn besondere Gründe (z. B. das Auftreten von Missständen) dieses erfordern.
(4) Wer nach Abs. 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat spätestens einen Monat nach Wirksamwerden des Anschlusszwangs prüffähige Unterlagen über die privaten Abwasseranlagen bei der Stadt einzureichen und innerhalb von drei Monaten anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss die Anschlussleitung vor der Schlussabnahme des Bauvorhabens hergestellt sein.
(5) Den Abbruch eines an die Abwasseranlagen angeschlossenen Gebäudes hat der Anschlussverpflichtete der Stadt rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit die Anschlussleitungen bei Abbruchbeginn verschlossen oder beseitigt werden können. Unterlässt er dieses schuldhaft, so hat er für den dadurch entstehenden Schaden aufzukommen.
(6) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen oder noch nicht mit Abwasserleitungen im Trennsystem ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(7) Wer nach Abs. 1 zum Anschluss verpflichtet ist, hat nach Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses das auf dem Grundstück anfallende Abwasser - mit Ausnahme des in § 6 genannten - in die Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang).
(8) Soweit die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 7 nicht vorliegen, hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Grundstücksabwasseranlage (Hauskläranlage oder abflusslose Grube) befindet, sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und es der Stadt bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang).
(9) Der nach Abs. 8 Anschluss- und Benutzungsverpflichtete hat der Stadt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstücksabwasseranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen.

§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Der Anschlussverpflichtete kann auf Antrag vom Anschlusszwang und Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein dem öffentlichen Interesse überzuordnendes Interesse an einer privaten Beseitigung des Abwassers besteht und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege genügt wird.
(2) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserleitung soll auf Antrag erteilt werden, wenn auf dem jeweiligen Grundstück eine ordnungsgemäße Versickerung möglich ist.
Eine ordnungsgemäße Versickerungsmöglichkeit, die zwingend eine Befreiung auf Antrag nach sich zieht, ist gegeben, wenn eine Versickerungsanlage auf dem Grundstück errichtet wird, die dem Stand der Abwassertechnik entspricht (ATV-A 138 in seiner jeweils gültigen Fassung) und die nach Abnahme der Stadt zur Nutzung vorgesehen ist und auch tatsächlich genutzt wird. § 11 gilt entsprechend. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Eine Befreiung vom Anschlusszwang kann binnen zwei Wochen nach Aufforderung zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Stadt beantragt werden. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwasser beseitigt werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei der Stadt beantragt werden.
(4) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder befristet ausgesprochen werden, wenn eine Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten tatsächlichen Verhältnisse für das betroffenen Grundstück für die Zukunft zu besorgen ist.

§ 9 Art, Ausführung und Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen und der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an die Abwasseranlagen haben, beim Trennverfahren je einen Anschluss an den Schmutz- und an den Niederschlagswasserkanal. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse hat die Stadt auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.
(2) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitungen sowie die Lage der Reinigungsschächte bestimmt die Stadt; begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei berücksichtigt werden.
(3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Grundstücksentwässerungsanlage obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Stadt durchgeführt werden.
(4) Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 11), unterliegen einer Abnahme durch die Stadt. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Stadt anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Stadt befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.
(5) Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage verantwortlich. Die Stadt ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen. Zum Zweck der Überwachung hat die Stadt ein Recht, die betroffenen Grundstücke zu betreten. Der Anschlussnehmer haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge des ordnungswidrigen Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Stadt aufgrund des ordnungswidrigen Zustandes geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.
(6) Die Herstellung, Veränderung oder Erneuerung der Grundstücksanschlussleitungen obliegt der Stadt.
(7) Die Reinigung und Beseitigung von Verstopfungen im Bereich der Grundstücksanschlussleitungen zwischen dem Hauptkanal und dem ersten Kontrollschacht hinter der Grundstücksgrenze obliegt der Stadt. Die dafür entstehenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Dieses gilt nicht, wenn die Verstopfung durch vom Anschlussnehmer nicht zu vertretende Schäden an der Grundstücksanschlussleitung entstanden ist.

§ 10 Grundstücksabwasseranlagen

(1) Grundstücksabwasseranlagen (z. B. Hauskläranlagen, abflusslose Gruben) müssen angelegt werden, wenn
  1. außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 auf dem Grundstück anfällt und ein Anschluss an die Abwasseranlagen nicht möglich ist;
  2. die Stadt nach § 6 Abs. 8 Satz 3 eine Vorbehandlung des Abwassers vorschreibt;
  3. eine Befreiung vom Anschlusszwang an die Abwasseranlagen erteilt wird.
Eine Grundstücksabwasseranlage muss nach den bauaufsichtlichen Bestimmungen und dem Stand der Abwassertechnik, mindestens aber nach den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden. Die Kosten für die Herstellung und den Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer. Bei der Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung von Grundstücksabwasseranlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten binnen zwei Monaten die Teile, die nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, von der Stadt entleeren zu lassen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für Grundstücksabwasseranlagen, deren Ablauf in die Abwasseranlagen oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Stadt vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften den Betrieb auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.

§ 11 Anschlussgenehmigung

(1) Die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen und von Grundstücksabwasseranlagen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksabwasseranlagen müssen den besonderen technischen Bestimmungen der Stadt Ahrensburg, der Landesbauordnung und den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.
(2) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

§ 12*2) Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen

(1)*2) Die abflusslosen Gruben werden regelmäßig, die Hauskläranlagen nach technischem Bedarf geleert. Die Termine für diese Regelentleerungen werden durch die Stadt bekannt gemacht.
(2) Ist abweichend von der Regelentleerung nach Abs. 1 die Abfuhr des Schlamms bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit der Stadt besondere Abfuhrtermine zu vereinbaren.
(3) Die Grundstücksabwasseranlagen und der Zugang auf dem Grundstück zum Zweck des Abfahrens des Abwassers müssen in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Hierzu gehört auch eine ausreichende Beleuchtung. Die Stadt kann die verkehrssichere Herrichtung der Grundstücksabwasseranlage und des Zugangs entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles verlangen.

§ 13 Betriebsstörungen

(1) Gegen Rückstau aus den Abwasseranlagen in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2) Bei Betriebsstörungen in den Abwasseranlagen und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt - wie z. B. Hochwasser, Wolkenbruch u. ä. - hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren, es sei denn, dass die Schäden von der Stadt aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
(3) Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Hauskläranlagen und des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendigen Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.

§ 14 Auskunfts- und Meldepflicht sowie Zugangsrecht

(1) Die aus dieser Satzung Verpflichteten haben alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungs- und -abwasseranlagen und -einrichtungen sowie der Abscheider und die für die Berechnung der Abgaben- und Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten und Bediensteten der Stadt ist zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers und zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage, die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und Abscheider müssen den Beauftragten und Bediensteten zugänglich sein.

§ 15 Anschlussbeiträge und Gebühren

(1) Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Abwasseranlagen werden Anschlussbeiträge und zur Deckung der Kosten der Abwasserbeseitigung werden Benutzungsgebühren nach einer gesonderten Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
(2) Für die Herstellung zusätzlicher und die Änderung bestehender Grundstücksanschlüsse sind die der Stadt entstehenden Kosten zu erstatten (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch).

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. nach § 5 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt;
  2. nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt;
  3. nach § 9 Abs. 3 und 5 die Anschlussleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält;
  4. nach § 10 Abs. 2 die Grundstücksabwasseranlage nicht ordnungsgemäß herstellt und betreibt oder nicht mehr benötigte Anlagen nicht beseitigt;
  5. die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt;
  6. nach § 12 Abs. 3 nicht für einen verkehrssicheren Zustand der Grundstücksabwasseranlagen und des Zugangs zu ihnen sorgt;
  7. den in § 14 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.
(2) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.
(4) Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 17 Erhebung von Abwassermengendaten

Die Stadt Ahrensburg ist berechtigt, die zum Zwecke der Erhebung von Benutzungsgebühren gem. § 10 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung ermittelten Abwassermengen der einzelnen Grundstücke auch zu verwenden für die Ermittlung der in den einzelnen Kanalisationsabschnitten wahrscheinlich abfließenden Abwassermengen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
Ahrensburg, den 25. September 2006
STADT AHRENSBURG
gez. Pepper
Bürgermeisterin

Ä n d e r u n g:

*1) 1. Änderungssatzung vom 22.11.1999 (in Kraft seit dem 01.01.2000)
*2) 2. Änderungssatzung vom 25.09.2006